Fotograf Karsten Schilling
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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)



§ 1 Allgemeines

1. Die nachfolgenden AGB gelten für alle dem Fotografen erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.

2. "Lichtbilder" i.S. dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder Medium sie erstellt wurden oder vorliegen. (Negative, Dia- Positive, Papierbilder, digitalisierter Form, Videos usw.)

§ 2 Urheberrecht

1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.

2. Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt. Die Übertragung von Nutzungsrechten bedarf einer gesonderten Vereinbarung und Vergütung.

3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten an Dritte bedarf der besonderen Vereinbarung.

4. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des Honorars an den Fotografen.

5. Der Besteller eines Bildnisses i. S. von § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen, sei es durch Film, TV, oder anderweitiges einspeisen in massenmediale EDV-Anlagen, digital zu bearbeiten (insbesondere Bilder mit mehr als einer Person) und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 Urheberrechtsgesetz wird ausdrücklich abbedungen.

6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf, sofern nichts anderes vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Dies hat bei Veröffentlichung im Internet mit gleichzeitiger Linksetzung auf die Homepage des Fotografen zu erfolgen. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Fotografen zum Schadensersatz. Die Negative (Roh-Dateien) verbleiben beim Fotografen. Eine Herausgabe der Negative an den Auftraggeber erfolgt nur gegen gesonderte Vereinbarung.

§ 3 Vergütung, Eigentumsvorbehalt

1. Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale berechnet; Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen.

2. Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen ohne Abzug zahlbar.

3. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die Lichtbilder Eigentum des Fotografen und werden dem Kunden nicht zur Verfügung gestellt. Dies schließt ausdrücklich die digitale Übermittlung von Bild-Dateien ein.

4. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen hinsichtlich der Bildauffassung, sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

§ 4 Eingeschränkte Lizenzerteilung an den Fotografen

Der Auftraggeber gewährt dem Fotografen das nicht ausschließliche und nicht unterlizenzierbare Recht, eine angemessene Anzahl der Fotos als "Beispiele" oder "Portfolio-Exemplare" on- und offline zu nutzen, um Arbeitsbeispiele zu archivieren und seine professionellen Dienste zu bewerben oder zu vermarkten.

§ 5 Haftung

1. Der Fotograf verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere ihm überlassene Aufnahmeobjekte, Vorlagen, Filme, Displays, Layouts sorgfältig zu behandeln. Er haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

2. Der Fotograf verpflichtet sich, Negative sorgfältig aufzubewahren. Er ist berechtigt, falls nichts anderes vereinbart, fremde und eigene Negative nach 2 Jahren zu vernichten. Für Beschädigung und Vernichtung der Negative haftet er nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

3. Der Fotograf verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet er für seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

4. Der Fotograf haftet für die Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistungen des Herstellers des Photomaterials. Er haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung der Lichtbilder durch den Besteller entstehen. Für eigenes Verschulden haftet der Fotograf nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

5. Der Fotograf ist berechtigt, Fremdlabors zu beauftragen. Er haftet nur für eigenes Verschulden und nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Falls ein Schaden durch das Fremdlabor verursacht wurde, tritt er seine Schadensersatzansprüche gegen das Fremdlabor an den Auftraggeber ab.

6. Retuschen und Kaschierarbeiten erfolgen ausschließlich auf Gefahr des Auftraggebers, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Für eigenes Verschulden haftet der Fotograf bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

7. Die Versendung von Filmen, Lichtbildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

8. Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Lichtbilder schriftlich beim Fotografen geltend zu machen. Für die Wahrung der Frist gilt der Eingang der Rüge beim Fotografen.

§ 6 Leistungsstörungen, Ausfallhonorar

1. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass dem Fotografen kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann der Fotograf auch Schadensersatz-Ansprüche geltend machen.

2. Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich vom Fotografen bestätigt worden sind. Der Fotograf haftet für Fristüberschreitungen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 7 Arbeitszeit

1. Bei einer Tagesbuchung beträgt die Arbeitszeit 8 Stunden, bei einer Halbtagsbuchung 4 Stunden. Soweit nicht anders vereinbart, dauert die Arbeitszeit einer Tagesbuchung von 9.00 Uhr bis 17:30 Uhr mit einer halben Stunde Mittagspause.

2. Die Arbeitszeit beginnt mit dem Eintreffen des Fotografen am vereinbarten Arbeitsort beim Kunden zur vereinbarten Zeit. Vorbereitungen wie Ausladen des Equipments sowie Auf - und Abbau der Blitzanlage zählen zur Arbeitszeit.

3. Überstunden sind Verhandlungssache und werden mit 15 % des vereinbarten Tageshonorars pro angefangene Stunde vergütet. Eine Überschreitung der Arbeitszeit bis zu 15 Minuten wird aus Kulanz nicht berechnet.

4. Die gemeinsame An- und Abreise von Fotograf und Kunde zwischen Hotel und Arbeitsort (location) zählt zur Arbeitszeit. An- und Abreise (zusammen) bis zu einer Stunde pro Tag werden aus Kulanz nicht berechnet.

§ 8 Datenschutz

Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers können gespeichert werden. Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrags bekanntgewordenen Informationen vertraulich zu behandeln. Weitere Ausführungen zum Datenschutz in der Datenschutzeklärung auf dieser Seite (hier klicken).

§ 9 Schlussbestimmungen

1. Erfüllungsort für alle Vertragsparteien für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der Portraitfotograf Berlin Einzelunternehmung.

2. Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz der Portraitfotograf Berlin Einzelunternehmung als Gerichtsstand vereinbart.

Stand: Mai 2018